Tribunalsordnung



§ 1 Vermeiden eines Tribunals

Ein Tribunal ist ein Verfahren zum Lösen von Problemen, die gar nicht erst auftreten sollten. Jedes Mitglied hat das Recht ein anderes bei Verfehlungen, bezugnehmend auf die verletzten Punkte des Kodex oder der Ordnungen, auf diese aufmerksam zu machen. Dieser Hinweis sollte stets wohlüberlegt erfolgen und entsprechend sollte das betroffene Mitglied auch sorgfältig darüber reflektieren. Bei Unklarheiten über das Verständnis des Kodex oder der Ordnungen kann es sinnvoll erscheinen Klarheit bei einem altgedienteren Mitglied zu suchen. Basierend auf Achtsamkeit und Umsicht können Tribunale auf diesem Weg hoffentlich weitesgehend vermieden werden. Nur wenn der Sachverhalt Ernst und nicht anders lösbar scheint soll ein Hohes Ratsmitglied und damit dann womöglich ein Tribunal damit betraut werden.


§ 2 Voraussetzungen für ein Tribunal

Ein Tribunal wird einberufen wenn mindestens ein Drittel des Hohen Rates eines in Auftrag gibt. Theoretisch kann so gegen jedes beliebige Mitglied, auch gegen mehrere, ein Tribunal eingefordert werden. Dieser Schritt sollte aber immer wohlüberlegt sein. Die Angeklagten sind bis zum Tribunalsbeschluss suspendiert.


§ 3 Wahl des Tribunals

Das Tribunalsmitglied heisst Kadio. Über einen Sachverhalt entscheiden 3 Kadioj und zwar immer nur über genau diesen Sachverhalt. Für die Zusammenstellung des Tribunals wählen jene die den Ritterschlag empfangen haben unter ihresgleichen die Kadioj. Angeklagte Vollmitglieder dürfen dabei ebenfalls Kadioj wählen, aber nicht zum Kadio gewählt werden. Kommt es zum Stimmengleichstand gilt der als gewählt dessen Ritterschlag länger zurück liegt. Die Berufung zum Kadio ist eine der höchsten Pflichten eines gewählten Mitgliedes. Nur im absoluten Extremstfall sollte ein Mitglied bekannt geben nicht zur Wahl zu stehen. Die Wahl, bei der jeder stimmberechtigte 3 Kandidaten wählt, dauert höchstens eine Woche.


§ 4 Aufgaben des Tribunals

Die Kadioj haben nach ihrer Wahl eine Woche um über den Sachverhalt zu beraten und zu einer Entscheidung zu kommen. Primäre Zielsetzung des Tribunals besteht darin eine Lösung des Konfliktes anhand des Kodex und der Ordnungen zu finden. Sekundäres Ziel besteht darin durch einen etwaigen Beschluss eine stabile Ordensstruktur zu gewährleisten, wie sie im Sinne der gesamten Ordensgemeinschaft ist. Herauszufinden welches Vorgehen diesen Zielen Rechnung trägt ist letztlich seine Aufgabe.


§ 5 Befugnisse des Tribunals

Ein Tribunal ist nur bei einstimmiger Mehrheit beschlussfähig. Kommt diese nicht zustande startet unmittelbar nach Scheitern des Tribunals die Wahl für ein neues. Scheitern zwei Tribunale nacheinander am gleichen Sachverhalt gilt die Entscheidung nicht einzugreifen als Tribunalsbeschluss. Das Tribunal löst sich unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe wieder auf.

Das Tribunal vereint in sich fast jedes Recht des Einflussentzuges.
Es kann beispielsweise einen Ordensposten räumen lassen und den Hohen Rat veranlassen ihn neu zu besetzen, ein Mitglied in die Pursilka schicken, seine Mentorbefugnis für einen gewissen Zeitraum aussetzen oder es sogar aus dem Orden ausschließen.
Ein Tribunal ist aber niemals befugt Ränge zu- oder abzuerkennen oder Posten selbst zu besetzen. Auch kann ein Tribunal niemals in die Ordnungen oder in den Kodex eingreifen.


§ 6 Pursilka


Dieser Begriff, der wörtlich übersetzt „Reinseiden“ bedeutet bezeichnet den durch ein Tribunal erzwungenen Ausschluss eines Ordensmitgliedes über einen bestimmten Zeitraum. Das Pursilka ist an klare Zielsetzungen geknüpft. Das kann beispielsweise die Wiedererlangung von benötigten Kenntnissen für den Ritterstatus, die durch langfristige Versäumnisse verloren gingen, sein. Oder auch die Reflexion über vergangenes wesentliches Fehlverhalten. Das Pursilka reicht bis zu dem vom Tribunal verhängten Termin. Danach entscheidet der Hohe Rat, bei Anwesenheit des Betroffenen, ob die Auflagen erfüllt sind. Sehen sie das nicht als gegeben folgt ein weiteres Tribunal.

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