#1

Notwehrirrtümer

in Dies und Das 25.07.2015 18:01
von Aganto • 2.074 Beiträge

An dieser Stelle befasse ich mich einmal mit der Notwehr und im ganz speziellen mit einigen Falschinformationen die dahingehend sehr verbreitet sind.
Zu allererst der vollständige Notwehrparagraph

Zitat
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.



Einleitend möchte ich dazu sagen, dass meiner Erfahrung nach schlicht und ergreifend jeder, der dazu eine Meinung hat, aber sich noch nicht mit der Materie befasst hat falsche Vorstellungen von der Notwehr mitbringt. In gewisser Weise ist das normal, weil jeder Mensch intuitiv die Rechtslage der Umwelt erlernt in der er aufwächst und dann von dieser darauf schließt was erlaubt und erwünscht ist und was nicht. Diese "Alltagsrechtsvorstellung" stimmt aber an so manchen Stellen mit der tatsächlichen Rechtspraxis nicht wirklich überein. Ein solcher Moment tritt relativ häufig besonders spürbar dann auf, wenn sich Zeitungen über Gerichtsurteile echauffieren, die ihrem und damit auch dem vermeintlichen Rechtsverständnis ihrer Leserschaft widersprechen.
Doch will ich nun gar nicht weiter herumphilosophieren wo die Irrtümer herkommen und warum sie sich so hartnäckig halten, ich möchte lediglich betonen, dass sie normal sind und sich jemand der sich näher damit befassen will von dem ein oder anderen lösen müssen wird, was ihm "intuitiv" rechtmäßig erscheint.
Fangen wir einfach an:

Irrtum 1: "Bei der Notwehr muss man die Verhältnismäßigkeit der Mittel beachten"

So oder so ähnlich klingt es, wenn viele Kampfsportler, Kampfkunstinstruktoren, manchmal sogar fachfremde Juristen jemanden davon zu überzeugen suchen, dass man einen Angriff unter Notwehr nicht irgendwie abwehren darf, sondern sich, im übertragenen Sinne, ihre Brutalität nach der Brutalität des Angriffs richten muss. Ich habe auch schon folgendes Beispiel gehört: "Wenn jemand mit einen Baseballschläger auf mich losgeht und ich habe ein Messer und eine Pistole, darf ich nicht gleich die Pistole ziehen, sondern muss mich mit dem Messer wehren."

Das ist kurz gesagt falsch. Es gibt bei der Notwehr keine "Verhältnismäßigkeit der Mittel". Prinzipiell kann unter Notwehr jedes beliebige Mittel gegen jeden beliebigen, gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff gerichtet werden, sofern es der erforderlichen Verteidigung dient. Was ist die "erforderliche Verteidigung"?
Fragen wir dazu die juristische Fachliteratur:

Zitat
Erforderlich ist prinzipiell immer die Verteidigung, die eine sofortige, sichere und endgültige Beseitigung, Beendigung oder zumindest Abschwächung des Angriffs gewährleistet.[2]Es kommt nicht auf eine Schadensproportionalität zwischen dem angegriffenen und dem durch die Notwehrhandlung bedrohten Rechtsgut, wohl aber zwischen der Intensität des Angriffs und der Abwehr an.[3] So darf der Angegriffene zur Verteidigung eines an sich weniger gewichtigen Rechtsgutes durchaus höherwertige Rechtsgüter des Angreifers beeinträchtigen, wenn ihm eine andere Handlungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.[4];
Obiger Grundsatz besagt freilich, dass die Verteidigung den Angriff an Intensität und Gefährlichkeit nicht unnötig übertreffen darf (BGHSt 24, 356 [358]; BGH NStZ 1987, 172 Lackner/Kühl Rn 9). Dennoch ist dem Grunde nach auch die tätliche Abwehr zur Verteidigung von Sachwerten zulässig, soweit der Angriff auf den Gewahrsamsinhaber bzw Eigentümer als Person durchschlägt.[5] Hingegen wird gegenüber Ehrangriffen eine tätliche Abwehr nur in den Ausnahmefällen zulässig sein, in denen der Ehrangriff den Geltungsanspruch der betroffenen Person fundamental ergreift.[6]



Hier ist denke ich allgemein verständlich erläutert, dass die Notwehr grundsätzlich vor keinem Rechtsgut des Angreifers halt machen muss. Anders könnte man sich am Rande bemerkt ja körperlich auch nicht gegen einen Diebstahl wehren. Sogar die, für das alltägliche Verständnis, vollkommen undenkbare handgreifliche "Verteidigung" gegen Beleidigungen (Ehrangriff) ist prinzipiell denkbar.

Der Punkt an dem sich Vertreter dieses Irrtums gern hochziehen ist der Satz:
"So darf der Angegriffene zur Verteidigung eines an sich weniger gewichtigen Rechtsgutes durchaus höherwertige Rechtsgüter des Angreifers beeinträchtigen, wenn ihm eine andere Handlungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht."
Doch dieser Satz bedeutet keineswegs, dass man immer auf Teufel komm raus das mildeste Mittel wählen muss, dass einem zur Verfügung steht. Wie ich im Eingangszitat unterstrichen habe geht es darum einem Angriff nicht mit "unnötig" großer Intensität und Gefährlichkeit zu begegnen. Was heißt das? Die Fachliteratur behandelt das unter dem Thema "Wahl des mildesten Mittels zur Verteidigung" und sagt dazu folgendes:

Zitat
Die Wahl des mildesten Mittels zur Verteidigung richtet sich nach Einzelfall und Kampflage.[8]
Als mildestes Mittel ist unter mehreren zur Verfügung stehenden und geeigneten Verteidigungshandlungen die Handlung auszuwählen, die den Angreifer am wenigsten verletzt und schädigt.[9] Dies gilt hingegen nicht, wenn das für den Angreifer weniger gefährliche Mittel nicht die gleiche Wirksamkeit besitzt. Der Grundsatz muss insoweit relativiert werden, als dass dem Angegriffenen kein Risiko aufgebürdet werden darf (RoxinAT/I § 15 G Rn 43), da er eine Gefahr für eigene Rechtsgüter keinesfalls in Kauf zu nehmen braucht.[10] Der Angegriffene ist nicht verpflichtet, sich auf einen möglicherweise nur unsicheren oder ungewissen Verteidigungserfolg einzulassen.[11] In Zweifelsfällen darf er daher stets das schärfere, dafür aber eindeutig sichere Verteidigungsmittel wählen.[12]



Ich denke das bedarf keiner weiteren Erklärung und ist soweit eindeutig.
Erwähnenswert ist auch, dass im Rahmen der "klassischen Selbstverteidigungssituation" ohnehin ein weiterer Punkt greift und das ist folgender:

Zitat
Eine Mittelauswahl entfällt, wenn dem Angegriffenen auf Grund von schnellem Zuschlagen
des Angreifers keine Zeit mehr zur Wahl verbleibt (Schönke/Schröder/Lenckner/Perron Rn 36 a)



Ich für meinen Teil glaube nicht, dass ich das Thema noch weiter ausweiten muss, aber wenn noch Unklarheiten bestehen gehe ich darauf natürlich gern im Detail noch einmal ein.


Irrtum 2: "Man muss aufpassen, dass man den Angreifer nicht zu schwer verletzt, sonst wird man schwerer bestraft"

Ein sehr klassischer Fall einer Rechtsvorstellungen die vor allem auf alltäglichen Erfahrungen basiert, nicht aber auf der Rechtsprechung. In unserer Kindheit gab es von der Mama meist proportional größeren Ärger je größer der Schaden war den man angerichtet hatte. Das ist absolut menschlich. Wir verzeihen einfach solche Dinge leichter, die uns weniger schmerzen. Wenn ein 3-Jähriger also ein Glas Wasser verschüttet hängt die Intensität der Standpauke seiner Mutter meist vor allem davon ab ob er damit "nur" die Tischdecke versaut oder das iPhone gegrillt hat. Unserem Rechtssystem ist solch eine Bewertung im Kern fremd. Um einen vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zu zitieren:

Zitat
Keine Strafe ohne Schuld. Strafe nur nach dem Maß der Schuld. Daraus folgt: Es gibt eine gleitende "Skala" von Schuld, die vom geringsten selbstverschuldeten Irrtum bis zur Vorsatztat mit schwersten Folgen und monströsestem Tatvorsatz reicht. Und es gibt eine gleitende Skala von Strafe, die, um den Anforderungen der Verfassung zu genügen, an diese Skala der Schuld angepasst werden muss. Geringe Schuld – niedrige Strafe; hohe Schuld – hohe Strafe.



Die Zeitung empört sich darüber, wenn ein Einbrecher für den Diebstahl eines Fernsehers 5 Jahre bekommt und ein Geschäftsmann für den Diebstahl einer Million € nur 3 Jahre. Doch für die Bewertung der Schuld spielt der angerichtete Schaden überhaupt keine Rolle. Wenn der Einbrecher seine Aktion lange geplant hat bewertet das Gericht die Schuld schlichtweg höher als wenn besagter Geschäftsmann bei der einmaligen Chance zuzugreifen spontan schwach geworden ist.

Wenn man unter Notwehr dem Angreifer ins Gesicht schlägt und er schlägt so blöd auf dem Boden auf, dass er nicht wieder aufwacht, dann wird sich vielleicht die Bildzeitung darüber empören, dass es keine Rechtsfolgen gibt, sofern ihm der Angreifer sympathisch ist, doch juristisch hatte der Angreifer dabei einfach Pech.

Ich verweise auch auf den bedauerlichen Fall als die Polizei (genauer das SEK) ohne sich zu identifizieren in das Haus eines Hells Angel eindringen wollte, wobei letzterer sich gegen den vermeintlichen Hausfriedensbruch wehrte, indem er einen der Beamten durch die Tür erschoss. Das BGH befand auf (irrtümliche) Notwehr und sprach ihn frei.(irrtümlich deshalb, weil es keine Notwehr gewesen wäre, wenn der Hausbesitzer gewusst hätte, dass es sich um die Polizei handelte).

Abschließend bleibt also zu sagen, dass es für die Notwehr im Rahmen ihrer Gültigkeit keine Rolle spielt welchen Schaden der Angreifer dabei davon trägt.


→ Irrtum 3: "Illegale Gegenstände darf man auch unter Notwehr nicht benutzen."

Schlichtweg falsch.
Der Notwehrparagraph interessiert sich nicht wirklich dafür ob ein Gegenstand legal ist oder nicht oder im Fall von Pfefferspray offiziell nur gegen Tiere eingesetzt werden darf (Was rechtlich aber am Rande erwähnt ohnehin keine Relevanz hat. Diese Passage steht nur auf der Pfefferspraypackung, weil die Hersteller so waffenrechtliche Bestimmungen umgehen). Allgemein wird in Notwehr nicht zwischen den Notwehrhilfsmitteln differenziert, lediglich ihr Einfluss auf das zur Verfügung stehende Repertiore der "mildesten Mittel" ist relevant.
Um mal ein fiktives, greifbares, einleuchtendes Beispiel zu wählen:
Stellen wir uns vor ich werde von einem Jugendlichen überfallen. Er hat ein Messer. Ich bin Waffenscheinbesitzer und führe rechtmäßig eine Handfeuerwaffe. Ebenfalls führe ich einen Taser (Eine Elektroschockpistole, absolut illegal). Wenn ich keinen Taser hätte wäre die rechtliche Empfehlung klar. Ich muss mich auf keinen Faustkampf gegen ein Messer einlassen und könnte die Feuerwaffe ziehen. Man würde aber von mir erwarten einen Warnschuss abzugeben, weil mich das im Normalfall kaum gefährden würde. Erst wenn das keinen Erfolg bringt würde es nach Notwehr geboten erscheinen die Waffe auch gegen den Angreifer zu richten. Nun habe ich in dem Beispiel aber einen Taser. Eine Waffe die zwar absolut illegal ist, aber sehr viel sicherer für beide von uns die Situation bereinigen kann. Niemals würde die Notwehr mich davon abhalten ein solches milderes Mittel anzuwenden, weil das den elementaren Grundlagen der Notwehr widerspräche. Im Gegenteil, wenn ich die Feuerwaffe ziehen würde, mit der Begründung der Taser sei illegal, würde mir das zum späteren Nachteil ausgelegt werden, weil ich ein offensichtlich milderes Mittel verweigert habe.
Bei diesem Beispiel würde ich schlussendlich mit Bestrafung rechnen müssen, weil ich mir illegalerweise einen Taser besorgt habe und damit herumgelaufen bin. Was das angeht müsste ich dann vermutlich mit einer Geldstrafe rechnen (würde ich aber nicht drauf wetten, Praxisbeispiele kenne ich hier keine) . Für die Notwehr würde ich aber klar freigesprochen werden.


Lerne das unbeherrschbare zu vermeiden und das unvermeidbare zu beherrschen.
zuletzt bearbeitet 19.09.2015 09:29 | nach oben springen

#2

RE: Notwehrirrtümer

in Dies und Das 19.09.2015 09:29
von Aganto • 2.074 Beiträge

→ Irrtum 3: "Illegale Gegenstände darf man auch unter Notwehr nicht benutzen."

Schlichtweg falsch.
Der Notwehrparagraph interessiert sich nicht wirklich dafür ob ein Gegenstand legal ist oder nicht oder im Fall von Pfefferspray offiziell nur gegen Tiere eingesetzt werden darf (Was rechtlich aber am Rande erwähnt ohnehin keine Relevanz hat. Diese Passage steht nur auf der Pfefferspraypackung, weil die Hersteller so waffenrechtliche Bestimmungen umgehen). Allgemein wird in Notwehr nicht zwischen den Notwehrhilfsmitteln differenziert, lediglich ihr Einfluss auf das zur Verfügung stehende Repertiore der "mildesten Mittel" ist relevant.
Um mal ein fiktives, greifbares, einleuchtendes Beispiel zu wählen:
Stellen wir uns vor ich werde von einem Jugendlichen überfallen. Er hat ein Messer. Ich bin Waffenscheinbesitzer und führe rechtmäßig eine Handfeuerwaffe. Ebenfalls führe ich einen Taser (Eine Elektroschockpistole, absolut illegal). Wenn ich keinen Taser hätte wäre die rechtliche Empfehlung klar. Ich muss mich auf keinen Faustkampf gegen ein Messer einlassen und könnte die Feuerwaffe ziehen. Man würde aber von mir erwarten einen Warnschuss abzugeben, weil mich das im Normalfall kaum gefährden würde. Erst wenn das keinen Erfolg bringt würde es nach Notwehr geboten erscheinen die Waffe auch gegen den Angreifer zu richten. Nun habe ich in dem Beispiel aber einen Taser. Eine Waffe die zwar absolut illegal ist, aber sehr viel sicherer für beide von uns die Situation bereinigen kann. Niemals würde die Notwehr mich davon abhalten ein solches milderes Mittel anzuwenden, weil das den elementaren Grundlagen der Notwehr widerspräche. Im Gegenteil, wenn ich die Feuerwaffe ziehen würde, mit der Begründung der Taser sei illegal, würde mir das zum späteren Nachteil ausgelegt werden, weil ich ein offensichtlich milderes Mittel verweigert habe.
Bei diesem Beispiel würde ich schlussendlich mit Bestrafung rechnen müssen, weil ich mir illegalerweise einen Taser besorgt habe und damit herumgelaufen bin. Was das angeht müsste ich dann vermutlich mit einer Geldstrafe rechnen (würde ich aber nicht drauf wetten, Praxisbeispiele kenne ich hier keine) . Für die Notwehr würde ich aber klar freigesprochen werden.


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